die Bahrprobe

die Bahrprobe
jemanden ueberfuehren


die Bahrprobe
Die M;rder kehren nachts ;ber den Rhein nach Worms zur;ck. Hagen l;sst Siegfrieds Leichnam vor Kriemhilds Kammert;r werfen. Sie glaubt sicher zu wissen, wer der M;rder war, hat aber keine rechtstauglichen Beweise. Bei der 'Bahrprobe' beginnen Siegfrieds Wunden zu bluten, als Hagen herantritt. Es war allgemeiner Aberglaube, dass die Wunden eines Toten bluten, wenn der M;rder an die Bahre tritt. Gunther leistet aber einen Reinigungseid f;r Hagen, dass dieser unschuldig sei und Siegfried von R;ubern erschlagen wurde.


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Bahrprobe

Bahrprobe des Hans Spiess. Miniatur in der Luzerner Chronik des Diebold Schilling, Burgerbibliothek (1513)

Die Bahrprobe (auch Bahrrecht und Scheines Recht, lateinisch ius cruentationis „Blutungsrecht“) war im Mittelalter ein Gottesurteil (Ordal), mit dem man in einem Mordfall den M;rder zu finden hoffte oder mit dem ein des Mordes Angeklagter seine Unschuld zu beweisen versuchte. Der Verd;chtige wurde an die aufgebahrte Leiche gef;hrt. Er hatte daraufhin seine Hand auf die Wunde zu legen und in einer festgelegten Eidformel seine Unschuld zu schw;ren. Fing die Leiche wieder an zu bluten, galt der Verd;chtige als schuldig, andernfalls als unschuldig. Die Bahrprobe basierte auf der Annahme, dass der Geist des Verstorbenen noch im K;rper vorhanden war („lebender Leichnam“) und durch das Bluten den Verlust seines K;rpers r;chen wollte. Als ;lteste die Bahrprobe als Prozessinstitut beschreibende Rechtsquelle des deutschen Raumes gilt das Freisinger Rechtsbuch von 1328 (Art. 273), wonach man das Prozedere des Gottesurteils sogar an bereits bestatteten Mordopfern durchf;hren sollte. Die Bahrprobe ist im Nibelungenlied erw;hnt und wurde in Einzelf;llen noch bis in das 17. und 18., teilweise sogar noch im 19. Jahrhundert[1] angewandt. Dabei erfuhr sie allerdings einen Funktionswandel vom Inquisitionsmittel zum Indiz. Doch scheint sie stets nur als subsidi;res Auskunftsmittel, sozusagen als letzter Ausweg, in Betracht gekommen zu sein. Im Zuge der Aufkl;rung wurde sie endg;ltig aus dem Rechtsleben entfernt. Bekannt geworden ist die Bahrprobe an Hans Spiess in Ettiswil anno 1503.

Literatur
Hans-Kurt Clau;en (Hrsg.): Freisinger Rechtsbuch (= Germanenrechte. Neue Folge, Abteilung Stadtrechtsb;cher, Band 1). B;hlau, Weimar 1941, Artikel 273 (mit neuhochdeutscher ;bersetzung).
Wolfgang Schild (Rechtshistoriker): Alte Gerichtsbarkeit. Callwey, M;nchen 1980, S. 18–20 (mit Abbildungen).
Wolfgang Schild: Zur strafrechtlichen Behandlung der Toten. In: Norbert Stefenelli (Hrsg.): K;rper ohne Leben. Begegnung und Umgang mit Toten. B;hlau, K;ln 1998, ISBN 3-205-98883-3, S. 852–861.
Werner Ogris: Art. Bahrprobe. In: Albrecht Cordes, Heiner L;ck, Dieter Werkm;ller, Ruth Schmidt-Wiegand (Hrsg.): Handw;rterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2., v;llig ;berarbeitete und erweiterte Auflage, Band I. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-503-07912-4, Sp. 408–410.
Francesco Paolo de Ceglia: Saving the Phenomenon: Why Corpses Bled in the Presence of their Murderer in Early Modern Science. In: Francesco Paolo de Ceglia (Hrsg.): The Body of Evidence Corpses and Proofs in Early Modern European Medicine. Brill, Leiden, Boston 2020, ISBN 978-90-04-28481-4, S. 23–52 (Volltext im Open Access).
Einzelnachweise
 Max D;llner: Entwicklungsgeschichte der Stadt Neustadt an der Aisch bis 1933. Ph. C. W. Schmidt, Neustadt a. d. Aisch 1950, OCLC 42823280; Neuauflage anl;sslich des Jubil;ums 150 Jahre Verlag Ph. C. W. Schmidt Neustadt an der Aisch 1828–1978. Ebenda 1978, ISBN 3-87707-013-2, S. 309.
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