Liliputins in German -5632
Simon Gall
Liliputins. What, the heck, is this?
http://stihi.ru/2021/11/24/7101
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Lockvogelangebot
Das Lockvogelangebot (oder Lockangebot; englisch bait-and-switch selling) ist im Wettbewerbsrecht eine Werbema;nahme f;r eine besonders preisg;nstige Ware oder Dienstleistung, die der Unternehmer nicht in angemessener Menge und/oder f;r einen angemessenen Zeitraum bereitstellen kann.[1]
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Gimpelfang, der
Bedeutung
abwertend Dummenfang
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Etymologie
Der Lockvogel oder die Locke ist die Art und Weise, Tiere, insbesondere V;gel, durch andere abgerichtete V;gel anzulocken.[2] Damit dient der Lockvogel im ;bertragenen Sinne lediglich dazu, Kaufanreize f;r andere Kaufgegenst;nde – und nicht f;r sich selbst – zu schaffen.
Allgemeines
Im Einzelhandel sollen innerhalb der Preispolitik durch von Sonderangeboten angezogene Verbraucher verleitet werden, auf teurere Produkte auszuweichen oder zus;tzlich zu erwerben. Die Lockvogelangebote werden vielfach zu einem unter dem Einstandspreis liegenden Verkaufspreis angeboten, wobei es wettbewerbsrechtlich kaum m;glich ist, den Untereinstandspreis genau zu definieren.[3] Lockvogelangebote wirken wie Schn;ppchen und schalten das Belohnungszentrum im Gehirn ein und den Verstand aus.[4] Dieses Zentrum ist nur aktiviert, wenn der Geldwert einer Ware geringer ist als ihr Nutzwert, also der Trennungsschmerz vom Geld geringer ist als der vom Produkt erwartete Nutzen. Das ist der Fall bei Waren, die preisg;nstiger verkauft werden als ;blich, bei denen das Preis-Leistungs-Verh;ltnis g;nstiger ist als gew;hnlich. Der niedrigere Preis wird dabei als Belohnung empfunden.
Rechtsfragen
Das GWB bietet im Anhang eine Legaldefinition des Lockangebots: „Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 GWB zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht dar;ber aufkl;rt, dass er hinreichende Gr;nde f;r die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen f;r einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Ist die Bevorratung k;rzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen“.[5]
Der fr;here Regelfall der erforderlichen Warenbevorratung betrug drei Tage ab Erscheinen der Ank;ndigung; die j;ngere Rechtsprechung h;lt dagegen teilweise ein Vorhandensein am Erscheinungstag der Anzeige f;r ausreichend.[6] In einem anderen Fall urteilte der BGH dagegen, dass der in einer Werbebeilage beworbene Artikel grunds;tzlich eine Woche vorr;tig sein m;sse.[7] Das UWG legte als Richtwert einen Vorrat f;r zwei Tage fest; der entsprechende Absatz (§ 5 Abs. 5 UWG a.F.) wurde aber 2008 ersatzlos aufgehoben. Ist allerdings „die Bevorratung k;rzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen.“[5]
Europ;isches Wettbewerbsrecht
Im europ;ischen Wettbewerbsrecht gibt es eine gleichlautende Regelung.[8] Hierin ist das Lockangebot in Anhang I Nr. 5 als „unter allen Umst;nden als unlauter geltende Gesch;ftspraktik“ untersagt.
Die Europ;ische Union hat Lockvogelangebote als irref;hrende, stets unlautere und daher in den EU-Mitgliedstaaten zu verbietende Gesch;ftspraxis erkannt, die wie anderes unlauteres Gesch;ftsgebaren den Verbraucherinteressen schade und Unternehmer wie Verbraucher hemme, an einem funktionierenden Binnenmarkt und seinen Freiheiten teilzuhaben. Die Richtlinie 2005/29/EG des Europ;ischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 ;ber unlautere Gesch;ftspraktiken im binnenmarktinternen Gesch;ftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern nennt sie daher als eine von 31 Fallgruppen und definiert sie als „Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis, ohne dass dar;ber aufgekl;rt wird, dass der Gewerbetreibende hinreichende Gr;nde f;r die Annahme hat, dass er nicht in der Lage sein wird, dieses oder ein gleichwertiges Produkt zu dem genannten Preis f;r einen Zeitraum und in einer Menge zur Lieferung bereitzustellen oder durch einen anderen Gewerbetreibenden bereitstellen zu lassen, wie es in Bezug auf das Produkt, den Umfang der f;r das Produkt eingesetzten Werbung und den Angebotspreis angemessen w;re“.[9]
Lockvogelangebote und Kaufentscheidung
Wesentlichster Teil des Kaufverhaltens von Verbrauchern ist ihre Kaufentscheidung. Die Art der Kaufentscheidung h;ngt allgemein von Kaufrisiko, Kaufh;ufigkeit und externen Kaufanreizen ab. Bei hohem Kaufrisiko informieren sich die Verbraucher vorher ;ber die Produktqualit;t und das Preis-Leistungs-Verh;ltnis. Ist dabei die Kaufh;ufigkeit gering, gibt es eine extensive Kaufentscheidung, bei hoher Kaufh;ufigkeit eine limitierte Kaufentscheidung. Ist das Kaufrisiko gering und es gibt keinen externen Anreiz, kommt es zur habitualisierten Kaufentscheidung. Ein vorhandener externer Anreiz f;hrt bei geringem Kaufrisiko zu einer impulsiven Kaufentscheidung.[10] Ein externer Kaufanreiz besteht darin, dass von au;en auf den Kunden einwirkende Reize (Lockvogelangebote, Rabatte, reizvolle Auslage, Zeitdruck oder das pers;nliche Ziel, sich Schn;ppchen nicht entgehen zu lassen) die Kaufentscheidung beeinflussen.[11] Beg;nstigt werden Impulsk;ufe durch k;nstliche Knappheit („nur heute im Angebot“, „nur noch drei St;ck vorhanden“), geschickte Platzierung (an der Kontaktstrecke oder Kasse) oder Sonderangebote.[12] Grunds;tzlich entbindet der Zusatz „So lange der Vorrat reicht“ das werbende Unternehmen nicht von seiner Pflicht, die Ware in ausreichender Menge vorzuhalten; es handelt sich bei dieser Floskel um eine „rechtlich irrelevante Banalit;t“.[13]
Siehe auch
Mondpreis
Unlauterer Wettbewerb
Literatur
Axel Nordemann: Wettbewerbsrecht, Markenrecht. Nomos-Verlag, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0919-2.
Einzelnachweise
BGH, Urteil vom 17. Januar 2008, Az.: III ZR 239/06 = BGH NJW 2008, 982
Johann H;bner, Zeitungs- und Conversations-Lexikon, Band 2, 1825, S. 561
Ludwig G. Poth/Marcus Pradel/Gudrun S. Poth, Gabler Kompakt-Lexikon Marketing, 2003, S. 276
Hans-Georg H;usel, Kauf mich! Wie wir zum Kaufen verf;hrt werden, 2013, S. 150
Nummer 5 der Liste unzul;ssiger gesch;ftlicher Handlungen gem;; Anhang zu § 3 Abs. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
so beispielsweise der BGH, GRUR 1989, 609, 611, Fotoapparate
BGH, GRUR 1999, 1011, 1012, Werbebeilage
Richtlinie 2005/29/EG vom 11. Mai 2005 ;ber unlautere Gesch;ftspraktiken, Anhang I, Nummer 5
Zitat Anhang I Nr. 5, Erw;gungen (2) bis (4) zu den allgemeinen Hintergr;nden
Dirk Lippold, Marktorientierte Unternehmensf;hrung und Digitalisierung, 2021, S. 180
Dirk Lippold, Marktorientierte Unternehmensf;hrung und Digitalisierung, 2021, S. 181
Katja Gelbrich/Stefan W;nschmann/Stefan M;ller, Erfolgsfaktoren des Marketing, 2008, S. 39 f.
Axel Nordemann, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, 2003, S. 115
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Simon Gall ist Gruender und Betreiber von BlackFriday.de.
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